Vereinssatzung

Vereinssatzung des Fischerverein Heilbronn

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Fischereiverein Heilbronn e.V. geg. 23. April 1887 ist eine Vereinigung von Fischern. Er hat seinen Sitz in Heilbronn a.N. und ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Heilbronn eingetragen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der Gerichtsstand ist Heilbronn.

§2 Zweck und Aufgaben

1. Zweck des Vereins ist die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege.

2. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Hege und Pflege des Fischbestandes in den heimischen Gewässern.

3. Der Verein ist eine auf innere Verbundenheit und Liebe zur Natur aufgebaute Fischergemeinschaft. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Aufgabenverordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittels des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

4. Der Verein verhält sich in Fragen der Parteipolitik, der Religionen und Rasse neutral.

§3 Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus aktiven, passiven und Ehren-Mitgliedern, sowie den Jugendlichen. Mitglied kann nur werden, wer das 16. Lebensjahr vollendet hat, wegen Fischereivergehen noch nicht bestraft ist und einen unbescholtenen Leumund besitzt. Jugendlichen können ab dem 10. Lebensjahr (oder früher, sollten die gesetzlichen Voraussetzungen dies erlauben) der Jugendgruppe beitreten und gehören dieser bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres an. Voraussetzung ist das Erfüllen der gesetzlichen Bestimmungen.

§4 Erwerb der Mitgliedschaft

Die Anmeldung zur Mitgliedschaft muss schriftlich beim Vorsitzenden erfolgen. Über die Aufnahme selbst entscheidet die Vorstandschaft. Ein Anspruch auf Aufnahme in den Verein besteht nicht. Die Mitgliedschaft wird mit der Bezahlung der Aufnahmegebühr, die jeweils von der Vorstandschaft festgelegt wird, und der Bezahlung des Beitrags für das laufende Jahr, wirksam. Jugendliche müssen spätestens mit Erreichen des 18. Lebensjahres die Aufnahme als Mitglied schriftlich beantragt haben, sonst entfällt automatisch die Mitgliedschaft. Die Aufnahme erfolgt durch die Befürwortung der Vorstandschaft. Die Mitgliedsdauer beginnt ab dem Zeitpunkt der Aufnahme in den Verein, wie zuvor beschrieben, zu laufen. Eine evtl. Zugehörigkeit in der Jugendgruppe bleibt hiervon unberührt. Erfolgt nach dem Austritt (Kündigung) oder Ausschluss ein Neueintritt, so beginnt die Mitgliedsdauer wieder von vorne an zu zählen.

§5 Ehrenmitglieder

a) Personen, welche sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ihre Ernennung hat Beitragsfreiheit zur Folge.

b) 40-jährige ununterbrochene Mitgliedschaft im Verein führt automatisch zur Ehrenmitgliedschaft und einer Beitragsermäßigung von 50%. Dies gilt für Mitglieder, die ab 2016 ihre 40-jährige Mitgliedschaft erreichen. Von dieser Regelung bleibt die Pflichtabgabe für Arbeitseinsätze unberührt. Für die Übergangszeit von 2005-2015 einschließlich gilt eine Beitragsermäßigung von 75%.
Die Ermäßigungen beziehen sich nur auf den Normalbetrag (=Flussfischerbeitrag). Sonderkarten wie Bachfischer, Saisonkarten für Stein, Seckach, 6er Karten Heilbronner Seen usw. bleiben hiervon unberührt.

§6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder nehmen am Vereinsleben im Rahmen der Satzung, der Gewässerverordnungen und der Oranisationsregeln teil. Funktionäre durfen nur dann in einem anderen Fischerverein tätig sein, wenn die Vorstandschaft hierzu seine Genehmigung erteilt.

Alle Mitglieder haben mit Vollendung des 16. Lebensjahres Sitz und Stimme ind er Mitgliederversammlung und sind ab dem 18. Lebensjahr wählbar.

Die Mitglieder können Einrichtungen des Vereins benutzen, soweit dafür nicht eine besondere Genehmigung des Vorstandes erforderlich ist, oder besondere Beiträge für die Benutzung bezahlt werden müssen.

Die aktiven Mitglieder können für einen Sohn oder eine Tochter bis zum 16. Lebensjahr die Ausstellung einer Beikarte an den Verein beanspruchen. Ausnahmefälle entscheidet die Vorstandschaft! Voraussetzung ist die Mitgliedschaft in der Jugendgruppe. Die Benutzer von Beikarten müssen in Besitz eines Jahresfischereischeins sein, sie dürfen nur in Begleitung eines aktiven Mitglieds und nur mit einer Angelrute fischen. Über die zu befischenden Gewässer entscheidet die Vorstandschaft.
Anschriftenänderungen sind unverzüglich in schriftlicher Form an ein Vorstandsmitglied mitzuteilen. Schriftstücke, die aufgrund nicht erfolgter Änderungsmitteilung, von der Post nicht zugestellt werden können, gelten im rechtlichen Sinne als zugestellt.

Das Fischen der Beikarteninhaber an den Bächen des Vereins ist verboten.

Jugentliche erhalten ab dem Jahre 2004 eine “Fangliste Jugendfischer”. Diese ist derzeit nur für den Kocher gültig. Über Änderungen der zu beangelnden Gewässer entscheidet die Vorstandschaft. Voraussetzung ist die Entrichtung des Jugendbeitrages, die Höhe wird von der Vostandschaft bestimmt, und das Vorliegen eines gültigen Jugendfischereischeins. Die Jugendlichen bis 16 dürfen nur in Begleitung eines erwachsenen, aktiven Mitgliedes fischen. Ab dem vollendeten 16. Lebensjahr ist der Besitz des Jahresfischeischeines, welcher das erfolgreiche Ablegen der Fischereiprüfung voraussetzt, erforderlich. Eine Aufsichtspflicht entfällt dann.

Der Verkauf von gefangenen Fischen oder Tausch derselben gegen Waren ist verboten und zieht den Ausschluss aus dem Verein nach sich.

Die Mitglieder sind verpflichtet, das Fischen nur

a) im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der festgelegten Bedingungen auszuüben sowie auf die Befolgung der gesetzlichen Vorschriften, auch bei anderen Mitgliedern, zu achten. (Jedes Mitglied ist berechtigt, alle in Vereinsgewässern fischenden Personen zu kontrollieren)

b) den Aufsichtspersonen und Fischereiaufsehern sich auf Verlangen auszuweisen und deren Anordnungen zu befolgen

c) Zweck und Aufgaben des Vereins zu erfüllen und zu fördern.

§7 Mitgliedsbeiträge

Der Jahresbeitrag ist am 1. Januar jeden Jahres fällig und muss bis zum 07.01. entrichtet sein. Für verspätet eingehende Zahlungen wird ein Säumniszuschlag in Höhe von 10,00€ erhoben. Wer bis zum 28. Februar seinen Jahresbeitrag nicht entrichtet hat, scheidet aus dem Verein aus. Eine schriftliche Benachrichtigung über den Ausschluss erfolgt nicht.

§8 Beendigung der Mitgliedschaft und Disziplinarstrafen

Die Mitgliedschaft endet durch
1) Kündigung,
2) Tod eines Mitgliedes,
3) Ausschluss,
4) Auflösung des Vereins

Zu 1) Die Kündigung eines Mitgliedes kann nur zum Jahresschluss erfolgen. Diese ist spätestens bis zum 30.11. an die Vorstandschaft schriftlich zu melden.

Zu 2) Der Tod eines Mitgliedes bewirkt sein sofortiges Ausscheiden.

Zu 3) A – Der sofortige Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied
a) ehrenunwürdige oder strafbare Handlungen begeht, oder wenn nach seiner Aufnahme bekannt wird, dass es solche begangen hat,
b) sich eines Fischereivergehens oder einer Übertretung schuldig gemacht, sonst gegenfischerlichen Bestimmungen oder Interessen des Vereins verstoßen oder Beihilfe dazu geleistet hat, sowie bei Fischwasserverpachtungen mit dem Verein in Wettbewerb tritt,
c) innerhalb ders Vereins wiederholt bzw. erheblichen Anlass zu Streit oder Unfrieden gegeben hat,
d) in sonstiger Weise sich unsportlich oder unkameradschaftlich verhalten, gegen die Satzung und Gewässerverordnung verstoßen oder das Ansehen des Vereins durch sein Verhalten geschädigt hat.
B – Über den Ausschluss eines Mitgliedes befindet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienen Vorstandsmitglieder. Anstatt auf Ausschluss kann der Vorstand erkennen auf:
a) zeitweilige Entziehung der Vereinsrechte oder der Angelerlaubnis auf allen oder nur auf bestimmten Vereinsgewässern,
b) Zahlung von Geldbußen
c) Verweis mit und ohne Auflage
d)Verwarnung mit und ohne Auflage
e) mehrere der vorstehenden Möglichkeiten.
C – Gegen die schriftliche Entscheidung des Vorstandes ist die Berufung von dem Betroffenen an den Ehrenrat zulässig. Die Berufung ist binnen eines Monates nach Zustellung der Entscheidung des Vorstandes schriftlich bei diesem oder dem Vorsitzenden des Ehrenrates einzureichen und gleichzeitig zu begründen. Der Ehrenrat entscheidet entgültig.
D – Macht das betroffene Mitglied innerhalb der vorgeschriebenen Rechtsmittelfrist, die ihm mit dem Beschluss schriftlich zuzustellen ist, von der Anrufung des Ehrenrates keinen Gebrauch, wird der Beschluss rechtskräftig. Nach Fristablaug eingelegte Rechtsmittel sind als unzulässig zu verwerfen. Vertretung durch berufliche Rechtsvertreter im Verfahren beim Vorstand oder dem Ehrengericht sind unstatthaft.
E – Ausscheidende oder rechtskräftig ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anteil am Vereinsvermögen. Vereinspapiere sowie Vereins- und Verbandsabzeichen sind ohne Vergütung zurückzugeben.

Mit dem Austritt bzw. Ausschluss verlieren sie alle Rechte der Mitglieder, insbesondere das Recht zur Ausübung des Fischens an den Vereinsgewässern und zur Benutzung der Vereinseinrichtungen.

§9 Vorstand

1) Der Vorstand wird von der Hauptversammlung für 3 Jahre gewählt, bleibt bis zur Neuwahl im Amt und besteht aus:

a) dem 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden
b) dem Kassierer und dessen Stellvertreter
c) dem Schriftführer und dessen Stellvertreter
d) dem 1. Gewässerwart und den Gewässerwarten
e) den Beisitzern
f) dem 1. Jugendwart und seinem Vertreter

Vorstand im Sinne des §26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende. Jeder von ihnen hat Einzelvertretungsbefugnis, die des 2. Vorsitzenden wird im Innenverhältnis auf den Fall der Verhinderung des 1. Vorsitzenden beschränkt. Dem Vorsitzenden obliegt die Einberufung und Leitung der Sitzungen des Vorstandes in der Hauptversammlung sowie Vollziehung der gefassten Beschlüsse.

Der Vorsitzende hat ferner unter Zuziehung eines Vorstandsmitgliedes die Kasse jährlich mindestens 1 mal zu prüfen und den Befund im Tagebuch zu vermerken.

Der Kassierer hat über die Einnahmen und Ausgaben Rechnung zu führen und alljährlich abzurechnen. Alle Zahlungen des Kassierers bedürfen der vorherigen Anweisung des Vorsitzenden. Überschüssige Gelder sind bei der Sparkasse oder Bank anzulegen.

Der Schriftführer hat in den Vorstandssitzungen und bei der Hauptversammlung ein Protokoll über den Gang der Verhandlungen und über die gefassten Beschlüsse aufzunehmen, welches von ihm und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen und in der nächsten Vorstandssitzung bzw. Hauptversammlung vorzulegen ist.

Die Gewäserwarte haben die Verpflichtung, die Vereinsgewässer und den Fischeinsatz zu überwachen und vorkommende Verfehlungen gegen die Gewässerverordnung dem Vorstand sofort zur Kenntnis zu bringen.

Der Vorstandschaft obliegt neben der Wahrung der Gesamtinteressen:

1) die Prüfung des Jahresabschlusses
2) die Aufstellung des Voranschlages,
3) die Aufnahme und der Ausschluss von Mitgliedern

Vorstandssitzungen finden nach Bedarf statt.

Die Vorstandschaft ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse erfolgen mit Stimmenmehrheit der anwesenden Vereinsmitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

Das Amt des Vereinsvorstandes wird grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Gemäß Beschluss der Mitgliederversammlung vom 14.03.2014 wurde bestimmt, dass den Vorständen für ihre Vorstandstätigkeit eine angemessene Vergütung, bis zum Höchstbetrag des §3 EStG, zugestanden wird.

§10 Ehrenrat

Der Ehrenrat des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden und 4 Beisitzern. Sie sind auf der Jahreshauptversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit für 3 Jahre zu wählen. Wiederwahl ist zulässig.

Der Ehrenrat hat die Aufgabe:
1) Alle Streitfälle unter den Mitgliedern zu schlichten, sobald er vom Vorstand oder einem Mitglied des Vereins dazu aufgefordert wird.
2) Aufgrund der Schlichtungs- und Ehrenratsordnung des Vereins, auf Antrag des Vorstandes oder einem Mitglied des Vereins, Ehrenratsverfahren durchzuführen.

§11 Finanzwesen

Die Kassen- und Buchführung obliegt dem Kassier, der zur Einrichtung, Unterhaltung, Führung und Überwachung der erforderlichen Unterlagen verpflichtet ist. Der Jahresabschluss ist von ihm rechtzeitig zu erstellen.

Der Kassier ist verpflichtet, dem Vereinsvorsitzendem oder einem diesen beauftragten Vorstandsmitglied sowie den Revisoren jederzeit Einsicht in die geführten Unterlagen zu gestatten und Auskunft zu erteilen. Die Revisoren sind verflichtet, sich von der Ordnungsmäßigkeit der Kassen- und Buchführung zu überzeugen und am Jahresabschluss eine eingehende Prüfung der Bücher, Belege und des Jahresabschlusses vorzunehmen.

Sie haben das Ergebnis der Prüfung der Jahreshauptversammlung mitzuteilen und die Entlastung des Kassiers – auch insoweit die Entlastung des Vorstandes – zu beantragen oder aber der Versammlung bekannt zu geben, warum der Antrag nicht gestellt werden kann.

§12 Versammlungen

Die Mitglieder- und Hauptversammlungen haben die Aufgabe, durch Aussprachen und Beschlüsse auf dem Wege der Abstimmung die maßgeblichen, der Zielsetzung des Vereins dienlichen Entscheidungen herbeizuführen. Alle Versammlungen werden vom 1. Vorsitzenden, bei Verhinderung von seinem Stellvertreter, nach parlamentarischen Grundsätzen geleitet. Während der Wahl des 1. Vorsitzenden übernimmt der Vorsitzende des Ehrenrates oder ein bewährtes Mitglied die Versammlungsleitung. Alle Beschlüsse werden durch Stimmenmehrheit gefasst, wenn nicht das Gesetz oder diese Satzung etwas anderes vorschreiben. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. An das Ergebnis der Abstimmung ist der Vorstand bei der Durchführung seiner Aufgaben gebunden. Jede ordnungsgemäß einberufene Haupt- oder Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen.

§13 Hauptversammlung

Die Jahreshauptversammlung findet im 1. Quartal des Jahres statt. Zu ihr ist durch den Vorstand mindestens 4 Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen. Die Einladung erfolgt übder die Veröffentlichung auf der Homepage www.fv-heilbronn.de und/oder durch die Ausgabe des Terminkalenders im Januar. Anträge zur Tagesordnung müssen mindestens 6 Wochen vor der Hauptversammlung beim Vorstand schriftlich eingereicht werden. Dringlichkeitsanträge bedürfen der Mehrheit von 3/4 der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder der Hauptversammlung. Anträge auf Satzungsänderung werden nicht als Dringlichkeitsantrag zugelassen. Die Jahreshauptversammlung hat unter anderem die Aufgabe:
a) den Jahresbericht des Vorstandes sowie den Bericht der Kassenprüfung entgegenzunehmen und die Entlastung des Vorstandes zu beschließen,
b) den Mitgliedsbeitrag zu beschließen,
c) den gesamten Vorstand zu ernennen,
d) zwei Revisoren für das laufende Geschäftsjahr zu wählen.

Revisoren dürfen kein anderes Amt im Verein begleiten.

Die Wahl muss durch Stimmzettel vorgenommen werden, wenn die Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten dies beschließt.

Eine außerordentliche Hautversammlung kann jederzeit vom Vorstand einberufen werden. Sie muss einberufen werden, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder sie schriftlich unter Angabe der Gründe beantragt. Für die Einberufung gelten die Bestimmungen des Abs. 1. Abweichend hierzu erfolgt die Einladung jedoch schriftlich.

Die außerordentliche Hauptversammlung hat den Zweck, über besonders wichtige, eilige und weittragende Anregungen oder Anträge des Vorstandes oder der Mitglieder zu entscheiden. Ersatzwahlen oder sonstige Wahlen und Ernennungen vorzunehmen und Entscheidungen gemäß §15 zu treffen.

§14 Protokolle

Über alle Versammlungen ist eine niederschrift anzufertigen, die mindestens alle Anträge und Beschlüsse sowie die Wahlergebnisse enthalten muss. Sie ist vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen und zu verwahren.

§15 Satzungsänderung und Auflösung

Beschlüsse über Satzungsänderung und Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Verband für Fischerei und Gewässerschutz in Baden-Württemberg e.V., der es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Naturschutzes zu verwenden hat.

§16 Ermächtigung

Der 1. Vorsitzende des Vereins ist ermächtigt, etwaige zur Genehmigung der Satzung und zur Eintragung des Vereins erforderliche formelle Änderungen und Ergänzungen der Satzung vorzunehmen.

§17 Gesetzliche Bestimmungen über das Vereinsrecht

Sollte aus irgendeinem Rechtsgrund eine Bestimmung dieser Satzung rechtsunwirksam sein, so werden hierdurch die übrigen Satzungsbestimmungen nicht berührt. An Stelle der rechtsunwirksamen Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung. Soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt, gelten die Bestimmungen des Vereinsrechts.

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Vorstehende Satzung wurde von der Hauptversammlung am 12.03.2004 beschlossen.
14.03.2008: Satzungserweiterung aufgrund des Beschlusses der HV vom 14.03.2008.
11.03.2011: Satzungserweiterung aufgrund des Beschlusses der HV vom 11.03.2011 (§5 Abs.b).
18.03.2012: Satzungsanpassung aufgrund des Beschlusses der HV vom 18.03.2012 (§§3,4,6,15).
14.04.2014: Satzungsanpassung aufgrund des Beschlusses der HV vom 14.04.2014 (§9 Ziffer 2).