Jugendsatzung
Jugendsatzung des Fischervereins Heilbronn
Die Jugendgruppe ist dem Fischerverein Heilbronn e.V. angegliedert. Die Satzung ist auch für sie bindend. Die Jungendordnung ist als Ergänzung zur Satzung anzusehen.
§1 Mitgliedschaft
Mitglied der Jugendabteilung können Jugendliche werden, die 10 Jahre alt sind. Die Jugendlichen gehören der Jugendgruppe bis zur Vollendung des 17. Lebensjahres an. Voaussetzung ist die Erfüllung der gesetzlichen Bestimmungen. Dies bedeutet, dass Jugendliche im Besitz eines gültigen Jugendfischereischeines sein müssen. Im Alter von 16 Jahren muss die Fischerprüfung erfolgreich abgelegt werden. Das Fehlen dieser Voraussetzungen hat, aufgrund der gesetzlichen Vorgaben, den sofortigen Ausschluss aus der Jugendgruppe zur Folge. Spätestens zum 01.01. des Kalenderjahres in dem der Jugendliche 18 Jahre alt wird, muss die Aufnahme als “Vollmitglied” in den FVH beantragt werden (Satzung FVH §§ 3+4).
§2 Erwerb der Mitgliedschaft
Jugendliche können bei den Jugendwarten einen Antrag zur Aufnahme in die Jugendgruppe stellen. Voraussetzungen des Punktes 1 müssen erfüllt sein. Durch die zur Verfügung stehenden räumlichen und personellen Gegebenheiten kann es zu einem zeitlich befristeten Aufnahmestopp kommen. Ein Anspruch auf Aufnahme in die Jugendgruppe besteht nicht.
§3 Jahresbeitrag
Der Jahresbeitrag wird von der Vorstandschaft beschlossen. Die Höhe des aktuellen Jahresbeitrags entnehmen Sie bitte der aktuellen Preisliste. Der Betrag ist bei der Ausgabe der Jugendfangliste zu entrichten. Späteste Fälligkeit ist der 31. Januar. Eine verspätete Zahlung kann zum Ausschluss aus der Jugendgruppe führen.
§Jugendfangliste
Jugendliche erhalten eine “Fangliste Jugendfischer”. Diese ist nur für den Kocher gültig. Über Änderungen der zu beangelnden Gewässer entscheidet die Vorstandschaft. Voraussetzung ist die Entrichtung des Jugendbeitrages und das Vorliegen eines gültigen Jugendfischereischeines.
Jugendliche bis 16 Jahre dürfen nur in Begleitung eines erwachsenen, aktiven Mitgliedes fischen. Ab dem vollendeten 16. Lebensjahr ist der Besitz des Jahresfischeischeines, welcher das erfolgreiche Ablegen der Fischereiprüfung voraussetzt, erforderlich. Eine Aufsichtspflicht entfällt. Generell entfällt die Aufsichtspflicht bei bestandener Fischereiprüfung. Die Ablegung ist ab 12 Jahren möglich. Auf Besonderheiten der Beikartenregelung wird hingewiesen.
Die Jugendfangliste berechtigt zum Angeln mit 2 Ruten. Fangbegrenzungen, Begehungen und sonstige Auflagen, die in der Fangliste aufgeführt werden, sind strengstens einzuhalten.
Die Jugendfangliste ist bis spätestens 31.01. des Folgejahres ihrer Gültigkeit, vollständig ausgefüllt, bei den Jugendwarten abzugeben.
§5 Beikartenregelung
Jugendliche Mitglieder, deren Mütter oder Väter aktive Mitglieder im FVH sind, können auf Antrag eine Beikarte bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres erhalten. Pro aktivem Mitglied ist die Ausstellung von nur einer Beikarte möglich. Die Karte berechtigt zum Angeln, und zwar nur im Beisein des aktiven Mitgliedes, und auf dessen gültige Berechtigungskarte. Über die zu befischenden Gewässer entscheidet die Vorstandschaft. Das Fischen an den Bächen des FVH ist nicht erlaubt. Der Jugendliche darf nur mit einer Rute fischen. Die Maximalzahl von 2 Ruten darf nicht überschritten werden.
§6 Arbeitseinsätze
Jugendliche erhalten für die Teilnahme an einem vom FVH offiziell angesetzten Termin 10,00€. Für Arbeitseinsätze, die von der Jugendgruppe angesetzt werden, erfolgt keine Entschädigung.
§7 Schulungen
Die Jugendwarte geben mindestens 6 Schulungstermine pro Jahr bekannt. Die Teilnahme an 2 Schulungen pro Jahr ist Pflicht. Bei Nichtteilnahme kann der Ausschluss aus der Jugendgruppe erfolgen.
§8 Jugendsprecher
Die Jugendlichen wählen einen Jugendsprecher und einen Vertreter. Diese vertreten die Interessen der Jugendlichen. Sie werden auf 2 Jahre gewählt und sind bis zum 16. Lebensjahr wählbar.
§9 Ausschluss
Hier wird auf den §8, Punkt 3 der Satzung verwiesen. Jugendliche, die aus der Jugendgruppe ausgeschlossen wurden, werden nicht als aktives bzw. passives Mitglied des FVH aufgenommen.
§10 Aufnahme als Vollmitglied und Aufnahmegebühr
Jugendliche müssen gemäß §1 die Aufnahme als Vollmitglied schriftlich beantragen. Eine Weiterführung in der Jugendgruppe ist nicht mehr möglich. Jugendliche, die mindestens 2 Jahre aktiv in der Jugendgruppe waren, müssen nur den halben Aufnahmebeitrag entrichten. Auf eigenen Wunsch kann die Aufnahme als Vollmitglied bereits ab 16 Jahren erfolgen. Für besondere Arbeitseisätze, die von den Jugendwarten einberufen werden und eine persönliche Einladung zu diesem Termin zur Folge haben, werden pro Arbeitseinsatz 10€ auf ein seperates Guthabenkonto gutgeschrieben. Die Jugendlichen können durch sammeln dieser Gutschriftsbeträge die verminderte Aufnahmegebühr weiter schmälern. Somit kann bei stetiger Mitarbeit die Aufnahmegebühr für die Aufnahme als Vollmitglied ganz wegfallen. Ein Auszahlen dieser erworbenen Beiträge erfolgt nicht. Bei Nichteintritt in den FVH oder Austritt bzw. Ausschluss aus der Jugendgruppe besteht kein Anspruch auf Rückerstattung. Erst ab dem Zeitpunkt der Aufnahmeals Vollmitglied beginnt die Anrechnung der Mitgliedsdauer für die Beitragsvergünstigungen gem. Satzung §5, Abs. b).
§11 Sinn und Zweck
Jugendliche sollen durch Schulungen zu waidgerechten Fischern ausgebildet werden. Werte, die im Natur-, Tier- und Umweltschutz festgeschrieben sind, werden ebenfalls den Jugendlichen durch theoretischen und praktischen Unterricht vermittelt. Die Hege und Pflege des Fischbestandes in den heimischen Gewässern wird ebenfalls betrieben. Die Jugendlichen bewirtschaften in Eigenregie das Projekt “Sülzbächle”, welches zwischen Neuenstadt und Cleversulzbach in die Brettach mündet, unter fachkundiger Anleitung. Bedrohte Fisch- und Tierarten sollen hier wieder heimisch werden. Die Sportart Casting (Zielwerfen mit Spinnruten und Gewichten auf eine Tuchscheibe) wird ebenfalls gefördert und geschult.
Diese Jugendordnung wurde durch Beschluss der anwesenden Mitglieder der ordentlichen Hauptversammlung am 12.03.2004 im Haus des Handwerks in Heilbronn satzungsgemäß beschlossen.